Erneuter Dämpfer für Internetabzocker: Der Anbieter einer Internetseite, auf der „Outlets“, also Fabrikverkäufe, nachgewiesen werden, muss die Kosten für die Nutzung der Seite deutlich machen und hat es zu unterlassen Verbraucher in Kostenfallen zu locken. Dies hat das Landgericht Frankfurt auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen entschieden.
Von Nutzern der Seite www.outlets.de, die sich dort angemeldet haben, hat deren Beitreiber eine Jahresgebühr von 96 Euro gefordert, da es angeblich zu einer vertraglichen Bindung von zwei Jahren gekommen ist, sahen sich zahlreiche Nutzer mit Forderungen von 192 Euro konfrontiert, die in der Regel durch Mahnkosten weiter anwachsen. Die Besucher dieser Seite seien auf die Kosten hingewiesen worden und hatten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert, argumentierte das beklagte Unternehmen.
Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Das sahen die Frankfurter Richter allerdings anders (Aktenzeichen: 2-03 O 556/09). Sie hielten die Preisangabe für unzureichend, da sie nicht leicht erkennbar war. Sie war unter der allgemeinen Überschrift Informationen in einem längeren Satz untergebracht, ohne dass der Preis für die Nutzung deutlich hervorgehoben war. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Quelle und vollständiger Bericht donaukurier.de
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